Ratgeber für (ehemalige) BEV-Kunden

Und wieder geht ein Energieversorger insolvent. Dieses Mal die BEV. Die BEV-Insolvenz lässt wieder unzählige Kunden ratlos zurück. Die fragen sich nun: Und jetzt? Muss ich Ansprüche geltend machen? Was passiert bei der Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale? War das absehbar? Was macht der Insolvenzverwalter? Wir geben Rat. Im Folgenden lesen Sie was war, was ist und was Sie nun beachten müssen.

4. Wo ist mein Bonus? Die Sammelklage der Verbraucherzentrale

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Stand der Informationen: 16.12.2019*

1. Was war?

Plötzlich Gläubiger

Seit dem 16. Oktober 2019 ist es offiziell – das Insolvenzverfahren der BEV wurde eröffnet. Und plötzlich ist man nicht mehr Kunde, sondern gegebenenfalls Gläubiger und Insolvenz-Verfahrensbeteiligter. Dieser Weg hatte sich abgezeichnet. Bereits am 29. Januar 2019 hat die BEV, die Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH, beim Amtsgericht München einen Insolvenzantrag gestellt. Eine darauf folgende Prüfung des Gerichts hat ergeben: Das Unternehmen ist zahlungsunfähig und überschuldet.

Warum nur?

„Auf dem Energiemarkt tummeln sich viele Unternehmen, deren Geschäftsmodelle fraglich sind“, sagt Jan Rabe, Energiemarktexperte und Geschäftsführer von Wechselpilot. „Aus dem Grund ist es wichtig, genau zu prüfen, wem man sein Vertrauen schenkt. Das ist unser Anspruch als Unternehmen. Die BEV haben wir daher konsequent ausgeschlossen“, so Rabe weiter.

Die Experten wussten: Irgendwas kann hier nicht stimmen. 2018 hatte die BEV eine sechsstellige Anzahl an Neukunden gewonnen. Die BEV lockte dabei mit sehr hohen Neukundenboni, in Höhe von bis zu 25 % des Jahresendverbrauchs. Ein Neukunden-Bonus wird am Ende der Vertragslaufzeit gezahlt (Sofort-Boni dagegen bereits zu Beginn, beim Vertragsabschluss). Viele Experten bewerteten diese hohen Boni als dubios, viele Kunden verständlicherweise als sehr interessant. Am Ende sind es über 600.000, die betroffen sind.

Dass das Geschäftsmodell nicht aufgeht, hatte die BEV dabei wohl schon früher gemerkt – und die Kunden ebenso. Das Unternehmen hatte bereits mit Wirkung zum 1. Februar 2019 seine Preise drastisch erhöht. Kunden erhielten in diesem Zuge fragliche Schreiben, in denen die Rede davon war, dass die Preiserhöhungen „einvernehmlich“ vonstattengehen sollten. Obwohl die Kunden eine Preisgarantie vereinbart hatten. Die Verbraucherzentrale NRW leitete daraufhin ein Eilverfahren gegen die BEV ein. Das Landgericht München gab der Verbraucherzentrale Recht: Die Schreiben waren rechtwidrig.

2. Was ist?

Geht jetzt das Licht aus? Nein – aber teuer kann es werden!

Die BEV hat aufgrund der Insolvenz das Belieferungsverhältnis einseitig beendet. Daher vorab: Gut ist, das Licht geht dadurch nicht aus. Aber teurer kann es werden. Wenn Sie betroffen sind, werden sie nämlich automatisch vom örtlichen Grundversorger Kunde. Das sind oft die Stadtwerke. Zunächst in einer Ersatzversorgung, in der die Preise in der Regel merklich höher sind. Im Normalfall endet diese Notversorgung nach drei Monaten. Danach kommt man automatisch in den Grundversorgertarif. Dann wird es im Vergleich richtig teuer. Laut Verbraucherzentrale heißt die Devise also: Schnell wechseln, sonst entstehen unnötige Kosten.

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Insolvenzverfahren, Insolvenzverwalter und der zu verteilende Kuchen

Mit der offiziellen Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Amtsgericht München am 16. Oktober 2019, wurde ein sogenannter Insolvenzverwalter einberufen. Dieser ist der Rechtsanwalt Axel W. Bierbach. Seine Aufgabe: das Vermögen des BEV „zu verwerten“ und daraus die „Insolvenzgläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen“ (vgl. § 1 Insolvenzverordnung). Auf Deutsch: Die Größe des Kuchens sowie die Anzahl der Kuchenesser werden festgestellt, dann wird der Kuchen aufgeteilt. Vorsorglich hat der Insolvenzverwalter den Gläubigern wenig Hoffnung auf große Rückzahlungen gemacht und sie auf eine lange Verfahrensdauer vorbereitet. Bierbach musste nämlich „Masseunzulänglichkeit“ anzeigen. Das bedeutet, der Kuchen ist nicht mehr groß genug, dass alle das bekommen, was Ihnen eigentlich zustehen würde.

Die Betroffenen

Bis Oktober 2019 ist Bierbach von rund 314.000 Gläubigern gegenüber der BEV ausgegangen. Davon sind rund 312.000 BEV-Kunden und etwa 2000 Lieferanten. Die Verbindlichkeiten der BEV gegenüber den Kunden schätzte Bierbach zur gleichen Zeit auf etwa 57,5 Millionen Euro (vgl. PV-Magazin). Insolvenzgläubiger (hier v.a. Kunden) sind diejenigen, denen zum Zeitpunkt der Insolvenzverfahrenseröffnung „begründet ein Vermögensanspruch“ an den Schuldner (hier BEV) zusteht (vgl. § 38 Insolvenzverordnung). Auf Deutsch: Theoretisch schuldet der BEV den Kunden Geld. Wieviel das anteilig sein wird, wie hoch also die sogenannte „Quote“ ist, wird sich erst am Ende des Verfahrens herausstellen.

Die Endabrechnungen

Zunächst muss der Insolvenzverwalter Bierbach und die BEV die Endabrechnungen für alle rund 600.000 Kunden ausstellen. Dadurch wird festgestellt, wer wem wieviel schuldet. Dies geschieht bereits und sollte eigentlich bis zum 20. Dezember 2019 abgeschlossen sein. Am 16. Dezember 2019 hat der Insolvenzverwalter jedoch mitgeteilt, dass die Fertigstellung der Endabrechnungen bis voraussichtlich Ende Februar 2020 andauern wird.

3. Und jetzt?

Was sollte ich sofort machen?

In dieser unübersichtlichen Situation empfiehlt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) den Kunden, vor allem folgende Maßnahmen sofort umzusetzen:

Wir helfen Ihnen!

Wir arbeiten unabhängig von Versorgern und agieren ausschließlich im Kundeninteresse. Wenn Sie Interesse an einer unverbindlichen Empfehlung haben, können Sie sich jetzt kostenfrei anmelden. Wenn Sie sich kostenfrei beraten lassen möchten, rufen Sie uns unter 040-882156650 an.

Wie kann ich als Kunde finanziell betroffen sein?

Es gibt grundsätzlich drei Möglichkeiten, wie Sie nach Schlussrechnung als Kunde betroffen sein können:

Fall 1: Sie schulden der BEV Geld

Auch nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gilt laut vzbv: Offene Forderungen der BEV müssen gezahlt werden. Wichtig ist dabei, dass Sie die Abschlussprüfung genau auf Richtigkeit prüfen, wie oben bereits erwähnt.

Falls die Abrechnung nicht richtig ist, wird empfohlen, das dem Insolvenzverwalter mitzueilen und um eine korrekte Abrechnung zu bitten. Berechtigte Zahlungen müssen an ein extra für das Insolvenzverfahren eingerichtetes Konto erfolgen.

Der vzbv empfiehlt nachdrücklich, dass Sie dabei ebenso überprüfen, ob der versprochene Bonus vom Forderungsbetrag abgezogen wurde. Wenn nicht, ist das in bestimmten Fällen aus Sicht des vzbv rechtswidrig, weswegen dieser eine Sammelklage dagegen eingereicht hat (siehe hierzu Punkt 4).

Fall 2: Die BEV schuldet Ihnen Geld

Wenn die BEV Ihnen Geld schuldet, müssen Sie diese Guthaben in die sogenannte Insolvenztabelle eintragen. Das bedeutet im Kern, dass Sie Bescheid geben, dass Ihnen gegebenenfalls ein Stück des Kuchens zusteht und diese Forderung dadurch geltend machen können.

Das Eintragen in die Insolvenztabelle können Sie laut dem Insolvenzverwalter online machen.

Ursprünglich hat es geheißen, die Frist zur kostenfreien Anmeldung in die Insolvenztabelle sei der 10. Januar 2020. Aufgrund der Verzögerung beim Ausstellen der Abschlussrechnungen, schreibt der Insolvenzverwalter zum 16.12.2019 jedoch, dass auch „nach Ablauf der Anmeldefrist am 10.01.2020 vorgenommenen Forderungsanmeldungen geprüft, ohne dass den Gläubigern dabei Kosten für die verspäteten Forderungsanmeldung entstehen werden.“ (Info der BEV).

Das Prüfen der Forderungen wird sich laut dem Insolvenzverwalter bis Ende 2020 hinziehen.

4. Wo ist mein Bonus? Die Sammelklage der Verbraucherzentrale

Was war?

Am 11. Dezember 2019 hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen den Insolvenzverwalter des BEV Klage eingereicht. Der Grund: In vielen, bereits versendeten Endabrechnungen musste ein Großteil der Kunden feststellen: Der Neukundenbonus wurde nicht gutgeschrieben. Sie sollen in Folge der Insolvenz nicht mehr gelten, da die Verbraucher keine zwölf Monate beliefert wurden. Das hält der vzbv für rechtswidrig. Der vzbv sagt, dass die BEV mit den hohen Boni gelockt hätte. Deswegen seien die Boni den Kunden anzurechnen, trotz Insolvenz. Der vzbv will erreichen, dass den Verbrauchern 100 bis 200 Euro gutgeschrieben werden.

Was bringt mir die Sammelklage?

Die Klage erfolgte im Rahmen einer sogenannten Musterfeststellungsklage, auch Sammelklage genannt. Der Vorteil: Die Betroffenen können sich der Klage kostenfrei anschließen. Denn nur wenige Verbraucher würden wohl wegen 200 Euro vor Gericht ziehen – alleine schon aufgrund der Anwaltskosten.

Kann ich mitmachen?

Laut vzbv müssen ein paar Voraussetzungen erfüllt sein, damit man sich der Klage anschließen kann. Dazu zählt unter anderem:

Ich bin dabei! Wann und wie?

Das ist erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Zunächst muss das Gericht die sogenannte Klageschrift prüfen. Wenn es dieser zustimmt, wird diese im Klageregister des Bundesamtes für Justiz, kurz BfJ, veröffentlicht. Das kann noch einige Wochen dauern. Dann kann man sich der Klage anschließen, indem man sich in das Register einträgt. Das wird dann hier möglich sein.

5. Und wir so? Sowas – nicht mit uns!

Unser Versorger-Check

Am Ende ist der Ärger groß – egal was dabei rauskommt. Aber im Vorfeld ist es für die einzelnen Kunden oft schwer zu erkennen, welche Unternehmen seriös sind. Hierzu der Vorstand des vzbv, Klaus Müller: „Der Fall BEV zeigt erneut, dass es für Verbraucher eine Zumutung ist, zu erkennen, welchem Energieversorger sie trauen können.“ (vzbv)

Hier kommt die Gründungsidee von Wechselpilot ins Spiel. „Wechselpilot steht mit seinem Namen dafür, die Kunden sicher ans Ziel zu bringen“, so Jan Rabe. „Unser Versprechen: Zurücklehnen und Sparen. Dafür prüfen unsere Experten auch die Energieanbieter sehr sorgfältig. Damit kann Ärger möglichst umgangen werden“.

So funktioniert Wechselpilot

Schritt 1 Analyse & Registriegung

Über unseren Stromrechner können Sie sich schnell & einfach Ihre mögliche Ersparnis anzeigen lassen. Anschließend folgt die kostenlose Registrierung in unserem Kundenportal.

Schritt 2 Angebot

Wir überprüfen Ihren aktuellen Vertrag und ermitteln bessere Tarife für Ihre Lieferstelle. Danach lassen wir Ihnen ein Angebot zukommen, was Sie nur noch in Ihrem Kundenkonto bestätigen müssen.

Schritt 3 Zurücklehnen & Sparen

Nachdem wir Ihre Einverständnis haben übernehmen wir alle weitern Schritte im Wechselprozess. Sie brauchen sich um nichts mehr kümmern – wir wechseln Sie jährlich in einen günstigeren Vertrag und Sie sparen!

Berechnen Sie jetzt Ihre Ersparnis

Leider ist es uns aktuell nicht möglich Anbieter mit Tarifen in Österreich anzubieten. Sobald es hier Neuigkeiten gibt, werden Sie auf dieser Seite darüber informiert.

*Hinweis zum Text: Dieser Text wurde nach bestem Wissen und Gewissen verfasst. Inhaltliche Fehler können aber nicht ausgeschlossen werden. Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass dieser Text keine Rechtsauskunft darstellt.

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